Wie sich Betriebe vor Geldwäsche schützen können

Kfz-Innung Steinfurt informiert über Gesetz und praktische Umsetzung

KREIS STEINFURT. Wie können sich Kfz-Betriebe vor Kunden schützen, die den Autokauf zur Geldwäsche nutzen? Diese Frage stand im Mittelpunkt der jüngsten Versammlung der Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Steinfurt. Als Referenten begrüßte Obermeister Thomas Bäumer den Syndikusrechtsanwalt Christian Hagemeyer vom Deutschen Kraftfahrzeuggewerbe Landesverband Nordrhein-Westfalen. Dieser erläuterte das Geldwäschegesetz und stand den Zuhörern Rede und Antwort.

Der Fachjurist zeigte anhand von Beispielen aus der Praxis, wie Kfz-Betriebe als sogenannte Güterhändler ein bevorzugtes Ziel von Geldwäschegeschäften werden. So hatte ein Kunde unter Vorlage seines Reisepasses ein Gebrauchtfahrzeug im Wert von 24.900 Euro erstanden und 5.000 Euro in bar angezahlt. Die Restsumme wurde zu drei Teilen von Konten unterschiedlicher Kontoinhaber in Frankreich, Marokko und Deutschland überwiesen. „In einem solchen Fall müssen Sie eine Verdachtsmeldung an die zuständigen Behörden weitergeben“, mahnte Christian Hagemeyer. Geschehe das nicht, mache sich der Kfz-Betrieb unter Umständen selbst strafbar.

Tätig werden müssen Kfz-Betriebe in jedem Fall, wenn Bartransaktionen in Höhe von 10.000 Euro und höher erfolgen. Zudem sind sie angehalten zu melden, wenn sie ungeklärte wirtschaftliche Verhältnisse oder eine ungeklärte Herkunft des Geldes von Kunden vermuten. Auch, wenn Kunden mit Vollmachten auftreten, ist eine Meldung an die zuständigen Behörden erforderlich. Als Faustregel gilt: Kfz-Betriebe sollten sich stets Klarheit darüber verschaffen, mit wem sie es als Vertragspartner konkret zu tun haben und wer der sogenannte wirtschaftlich Berechtigte beim Zustandekommen eines Kaufvertrages ist. Je nach Größenordnung und Mitarbeiterzahl in Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb sind Unternehmen angehalten, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

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Obermeister Thomas Bäumer (l.) bedankte sich bei Rechtsanwalt Christian Hagemeyer für dessen Vortrag zum Geldwäschegesetz.