Rechte und Pflichten zum Führen einer roten Nummer

Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Steinfurt informiert über Nutzung von roten Dauerkennzeichen

 

 

KREIS STEINFURT. Was müssen Autohändler beim Einsatz von roten Dauerkennzeichen beachten? Diese Frage stand im Mittelpunkt der jüngsten Versammlung der Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Steinfurt. Auf Einladung der Innung gab Uwe Nordholt, Leiter der Zulassungsstellen im Kreis Steinfurt, einen Überblick über die juristischen Vorgaben. Sowohl Autohändler als auch Kunden, die eine Probefahrt unternehmen, sollten grundlegende Dinge beachten. 

Das rote Dauerkennzeichen ermöglicht den Betrieb von nicht angemeldeten Fahrzeugen. So ist das rote Dauerkennzeichen zulässig bei Prüfungsfahrten von Sachverständigen, Probefahrten von potenziellen Autokäufern sowie Überführungsfahrten. „Wichtig ist, dass Sie als Autohaus der Eigentümer des Fahrzeugs sind“, betont Uwe Nordholt.

Die Verantwortlichen von Autohäusern sind verpflichtet, für jedes rote Dauerkennzeichen ein Fahrzeugscheinbuch zur führen und einen Einzelfahrtennachweis zu erbringen. Dabei sind das Datum, die Fahrzeugart und der Hersteller, die Fahrzeugidentifizierungsnummer, die Fahrtstrecke und der Fahrer aufzuführen. Für Kunden bedeutet das, dass sie Fahrzeuge mit einem roten Dauerkennzeichen ausschließlich für Probefahrten nutzen dürfen.

Der Referent gab den Mitgliedern der Kfz-Innung ein Handlungsschema an die Hand, mit dessen Hilfe sei eindeutig beurteilen können, ob eine Fahrt mit rotem Dauerkennzeichen zulässig ist.  

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Im Namen der Kfz-Innung Steinfurt bedankten sich Obermeister Thomas Bäumer (l.), Alfred Engeler (Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf, v.r.) und der stellvertretende Obermeister Friedrich Berkemeier bei Uwe Nordholt vom Straßenverkehrsamt Steinfurt.